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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Weinheim e.V. findest du hier .

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Satzung der DLRG Ortsgruppe Weinheim e.V.

 

 

INHALTSVERZEICHNIS
I.       Allgemeines
§        1        Name, Sitz, Organisationsbereich und Geschäftsjahr
 
II.      Zweck
§        2        Zweck und Aufgaben
§        3        Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
 
III.     Mitgliedschaft
§        4        Mitglieder
§        5        Erwerb der Mitgliedschaft
§        6        Beendigung der Mitgliedschaft
§        7        Ausübung der Rechte der Mitglieder und Delegierten
§        8        Pflichten der Mitglieder
§        9        Mitgliedsbeitrag
 
IV.     Organe
§        10      Organe
§        11      Mitgliederversammlung
§        12      Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§        13      Vorstand
 
V.      Wahlen
§        14      Wahl des Vorstandes
 
VI.     Aufgaben im Verein
§        15      Aufgaben des Vorstandes
§        16      Geschäftsordnung, Ausführungsbestimmungen und Datenschutz
 
VII.   Jugend
§        17      Die Jugend
 
VIII.  Schlussbestimmungen
§        18      Satzungsänderungen
§        19      Zweckänderung, Auflösung
§        20      Umfang, Inkrafttreten
 
 
Präambel
 
Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.
In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.
Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Gesellschaft auszurichten.
Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Überein-stimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.
 
 
I.       Allgemeines
 
§ 1 
Name, Sitz, Organisationsbereich und Geschäftsjahr
 
1.1     Die am 24.11.1988 gegründete Gruppe Weinheim e.V. ist eine Gliederung der im Vereinsregister Bonn eingetragenen Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.; der im Vereinsregister Karlsruhe eingetragenen DLRG Landesverband Baden e.V. Die Gruppe ist eine unmittelbare Gliederung des im Vereinsregister in Mannheim eingetragenen DLRG-Bezirkes Rhein-Neckar e.V. mit der Vereinsregistrierungsnummer 430661 und führt den Namen:
 
 
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
DLRG Gruppe Weinheim e.V.
 
 
1.2     Sie ist die einzige Nachfolgerin, der am 02.03.1950 gegründeten Ortsgruppe Weinheim des Bezirkes Mannheim e.V.
1.3     Der Verein hat seinen Sitz in:                     69469 Weinheim 
1.4     Der Verein hat seinen Gerichtsstand in:      Mannheim
1.5     Das Geschäftsjahr ist das:                           Kalenderjahr
1.6     Der Verein ist eingetragen in das:                Vereinsregister Mannheim Nr. VR 430661
 
 
II.      Zweck
 
§ 2
Zweck und Aufgaben
 
2        Der Zweck des Vereins DLRG Weinheim e.V. ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
 
2.1     Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
2.2     Frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie sicherheitsbewusstes Verhalten.
2.3     Förderung des Anfängerschwimmens.
2.4     Förderung des Schulschwimmunterrichts.
2.5     Ausbildung im Schwimmen und der Selbstrettung.
2.6     Ausbildung von Rettungsschwimmern, Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern, Bootsführern, Tauchern für Ausbildung und Einsatz, Funkern für Ausbildung und Einsatz.
2.7     Aus-, Fort- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitern.
2.8     Planung und Durchführung des Rettungswachdienstes.
2.9     Mitwirkung im Rahmen des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg.
2.10   Mitwirkung und Durchführung im Katastrophenschutz.
2.11   Außerschulische Jugendarbeit im Sinne des Kinder- und Jugendbildungsgesetzes.
2.12   Aus-, Fort- und Weiterbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen.
2.13   Unterstützung und Gestaltung Freizeit bezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser (Breitensport).
2.14   Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Organisationen und Institutionen.
2.15.  Der Vereinszweck wird in Abstimmung mit den Zielen der übergeordneten DLRG Gliederungen, insbesondere dem DLRG Bezirk Rhein-Neckar e.V., verwirklicht.
  

 

§ 3
Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
 
3.1     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
 
3.2     Der Verein und seine Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
3.3     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten ansonsten keine Mittel des Vereins.
 
3.4     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
3.5     Jedes Mitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit im Auftrag des Vorstandes entstanden sind. Dieser Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung per Aufstellung geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe der Beträge begrenzt. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgelegt werden. 
 
3.6     Vorstandsmitglieder können eine angemessene Vergütung bis zur Höhe des Ehrenamtsfreibetrages nach § 3Nr 26a EStG erhalten.
 
 

III. Mitgliedschaft
 
§ 4
Mitglieder
 
4.       Mitglieder der Gruppe können sein:
 
4.1     Ordentliche Mitglieder
4.2     Familienmitglieder
4.3     Ehrenmitglieder
4.4     Fördernde Mitglieder (ohne Stimmrecht)
4.5     Juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts
 
 
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
 
5.1     Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen.
 
5.2     Der Vorstand prüft den Antrag und entscheidet durch mehrheitlichen Beschluss. 
 
5.3     Durch den positiven Beschluss des Vorstandes beginnt die Mitgliedschaft.
 
5.4     Das Mitglied erkennt die Satzung, die DLRG Ordnungen sowie die erlassenen Ausführungsbestimmungen an und übernimmt alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.
 
 
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
 
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.
 
6.1     Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
 
6.1.1  Tod
Beendet alle Rechte und Pflichten.
6.1.2  Austritt 
Der Austritt muss spätestens am 30. September zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres. 
6.1.3  Streichung
Die Streichung als Mitglied erfolgt zum Ende des Kalenderjahres, wenn der Beitrag für das laufende Jahr nicht entrichtet wurde, ungeachtet bestehender Forderungen an das Mitglied.
6.1.4  Ausschluss
Der geschäftsführende Vorstand, von dem mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes anwesend sein müssen, kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied aus wichtigem Grund durch Beschluss aus dem Verein ausschließen.
 
6.2     Ausschließungsgründe sind insbesondere:
 
6.2.1  Verstöße gegen die Satzung, die Ordnungen der DLRG sowie             die Interessen des Vereins und  gegen Beschlüsse und Anordnungen des Vereins.
6.2.2  Schwere Beschädigung des Vereins; den Bezirk Rhein-Neckar; den Landesverband Baden oder den Bundesverband der DLRG.
6.2.3  Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung an den Verein.
6.2.4  Unberechtigte Entnahme und Verwendung von DLRG Eigentum.
6.2.5  Andauernde, böswillige Störungen der Gemeinschaft.
 
6.3     Beschlussfassung:
 
6.3.1  Vor der Beschlussfassung des Vorstandes ist das Mitglied unter Einräumung einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Beschluss. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
6.3.2  Das weitere Verfahren regelt die gültige Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.
 
6.4              Endet die Mitgliedschaft ist das im Besitz befindliche DLRG Eigentum innerhalb von 8 Werktagen zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, sind die entsprechenden Unterlagen innerhalb von 8 Werktagen an die Gliederung zurückzugeben. Für Folgen verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied.
 
6.5     Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres.
 
 
§ 7
Ausübung der Rechte der Mitglieder und der Delegierten
 
7.1     Das Mitglied übt seine Rechte in seiner Gruppe aus und wird gegenüber den übergeordneten Gliederungen durch die Delegierten der Gruppe vertreten. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile an die übergeordnete Gliederung abgerechnet wurden. Die Wahl der Delegierten erfolgt auf der Mitgliederversammlung des Vereins und gilt für eine Wahlperiode.
 
7.2     Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung nachgewiesen ist.
 
 
7.3     Natürliche Personen können ihr Stimmrecht nur persönlich und nach Vollendung des 
16. Lebensjahres ausüben. Eine Stimmrechtsübertragung per Vollmacht ist ausgeschlossen.
 
7.4     Alle Mitglieder und Familienmitglieder, ausgenommen fördernde Mitglieder, können nur wählen und besitzen Stimmrecht ab dem 16. Lebensjahr in der Mitgliederversammlung ohne selbst gewählt zu werden. 
 
7.5     Mitglieder ab Eintritt der Volljährigkeit können gewählt werden.
 
7.6     Für eigenmächtige Handlungen haftet das Mitglied. Die Gruppe wird im Übrigen nicht verpflichtet.
 
 
§ 8
Pflichten der Mitglieder
 
8.1     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesamtorganisation zur Erreichung ihrer Aufgaben zu unterstützen und die entsprechenden Satzungen und Ordnungen zu beachten.
 
8.2     Die Mitglieder haben das Interesse der Gruppe zu wahren, dies unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung und weiterer Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
 
8.3     Die Mitglieder haben den Mitgliedsbeitrag im 1. Kalendermonat des Jahres zu entrichten.
 
 
§ 9
Mitgliedsbeitrag
 
9.1     Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung in der Finanz- und Beitragsordnung festgelegt wird. 
 
9.2     Es gibt nur Jahresbeiträge; weiteres kann in der Finanz- und Beitragsordnung geregelt werden. Die Jahresbeiträge sind im ersten Kalendermonat des Geschäftsjahres fällig. Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt in den Verein eintreten, erhalten eine Rechnung mit Zahlungsvermerk oder der Beitrag wird innerhalb von 8 Werktagen per Lastschriftverfahren eingezogen.
 
9.3     Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem
9.3.1  Beitrag zum Bundesverband 
9.3.2  Beitrag zum Landesverband
9.3.3  Beitrag zum Bezirk
9.3.4  Beitrag zur Gruppe
 
9.4     Die Anteilshöhe der abzuführenden Beiträge wird von den übergeordneten Gliederungen festgelegt.
 
9.5     Der Mitgliedsbeitrag ist für die Mitglieder verbindlich.
 

 

IV. Organe
 
§ 10
Organe
 
10      Die Organe des Vereins sind:
 
10.1   die Mitgliederversammlung
10.2   der Vorstand
 
 
§ 11
Mitgliederversammlung
 
11.1   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gruppe und behandelt die grundsätzlichen Angelegenheiten der Gruppe.
 
11.2   Eine Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr ist im folgenden Jahr einzuberufen.
 
11.3   Mitgliederversammlungen mit Neuwahlen finden alle 3 Jahre; längstens jedoch 3 Monate nach dem letzten Wahltermin (Ablauf der Wahlperiode) statt.
 
11.4   Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Vertreter schriftlich oder öffentlich (über die Tagespresse: WN, RNZ) zu erfolgen. 
 
11.5   Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes oder auf schriftliches begründetes Verlangen von mindestens Zehn v. H. der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche.
 
11.6   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung unterbricht nicht automatisch die Dauer der          Wahlperiode.
 
11.7   Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung bis 8 Tage vor dem Termin an den Vorstand zu richten. Nach dem Termin beim Vorstand eingegangene Anträge müssen erst in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden, können aber vorher beim Vorstand eingesehen werden.
 
11.8   Für den Ablauf der Mitgliederversammlung ist die gültige Geschäftsordnung der DLRG maßgebend.
 
 
§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 
12.1   Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist insbesondere vorbehalten:
 
12.1.1          Anerkennung der Tagungsordnung.
12.1.2          Über Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes. Die Rechenschaftsberichte des Vorstandes, den Kassenprüfbericht und der Bericht der Mitglieder mit besonderem Aufgabenbereich.
12.1.3          Über Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung mit Ausnahme des Jugendleiters.
12.1.4          Wählt den Vorstand entsprechend der Wahlperiode, wählt die Revisoren und beschließt über Satzungsfragen.
 
 
12.1.5          Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf ein Mitglied ist nicht zulässig.
12.1.6          Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder in offener Abstimmung, soweit nicht die geheime oder namentliche Abstimmung von mindestens einem der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Sollten geheime und namentliche Abstimmung verlangt werden, so ist geheim zu wählen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei der Beschlussfassung werden die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen berücksichtigt, Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
12.1.7          Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über Satzungsfragen, Zweckänderung und Auflösung der Gruppe, hier ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.
 
12.2   Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit den gefassten Beschlüssen zu fertigen und vom Protokollführer sowie vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.
 
12.3   Bei Wahlen gilt folgendes: 
 
12.3.1          Kandidieren mehrere Kandidaten für ein Amt, gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
12.3.2          Die Wahl ist per Akklamation mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zu beschließen, soweit nicht die geheime oder namentliche Abstimmung von mindestens einem der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
12.3.3          Sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt in allen anderen Fällen die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
12.3.4          Bei den Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt.
12.3.5          Über Anträge, die in der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt oder gestellt werden, kann nur beraten werden, wenn kein Einspruch der Versammlung erfolgt. 
12.3.6          Das erstellte Protokoll steht allen Mitgliedern zur Einsicht offen und ist innerhalb eines Monats dem Amtsgericht Weinheim und dem Bezirk Rhein-Neckar e.V. vorzulegen. 
 
 
§ 13
Vorstand
 
13.1   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vom 1. Vorsitzenden und von den 2. Vorsitzenden (bis zu 2) vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Vertretungsreihenfolge im Innenverhältnis.
Den Vorstand bilden:
 
13.1.1          der 1. Vorsitzende
13.1.2          der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n bis zu 2 
13.1.3          der Schatzmeister
13.1.4          der Leiter Ausbildung oder sein Stellvertreter 
13.1.5          der Leiter Einsatz oder sein Stellvertreter
13.1.6          Leiter Ausbildungszentrum
13.1.7          der Jugendleiter 
13.1.8          der Schriftführer
13.1.9          der Leiter Öffentlichkeitsarbeit
 
13.2   Die unter § 13.1.1 – 13.1.7 aufgeführten Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Stellvertreter sind Vorstandsmitglieder des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
 
13.3   Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder (13.1.3 – 13.1.7) gemeinsam.
 
13.4   Die unter § 13.1.1 – 13.1.9 bilden den geschäftsführenden Vorstand.
 
13.5   Den erweiterten Vorstand bilden (ohne Stimmrecht):
 
13.5.1          der Referent Stützpunkt Hohensachsen
13.5.2          der Referent Tauchwesen
13.5.3          der Referent Bootswesen
13.5.4          der Referent KATS
13.5.5          der Referent Funkwesen
13.5.6          der Referent Erste Hilfe/Sanitätswesen
13.5.7          der Materialwart und/oder Gerätewart
13.5.8          der Arzt
13.5.9          die Revisoren (bis zu 3)
 
13.6   Personen, für die in § 13.1.1 – 13.1.9 + 13.5.9 genannten Ämter, werden von der Versammlung gewählt (ohne § 13.1.7 wird von der Jugendversammlung gewählt); die in den §§ 13.5.1 – 13.5.8 genannten, werden vom Vorstand eingesetzt.
 
13.7   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
 
13.8   Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen des Vereins.
 
13.9   Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied, repräsentieren den Verein nach außen. 
 
13.10 Der Vorstand kann sich einen Geschäftsverteilungsplan im Rahmen seiner Zuständigkeit          geben.
 
13.11 Der Vorstand tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Zu Sitzungen des Vorstandes ist
8 Werktage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich; Gäste können hierzu durch den Vorsitzenden eingeladen werden.
 
13.12 Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichen und niederzulegen.
 
13.13 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
 
13.14 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß Ziffer 13.1.3 – 13.1.9 zu ergänzen.
 
 
 
V. Wahlen
 
§ 14
Wahl des Vorstandes 
 
14.1.  Die Wahl findet in offener Abstimmung statt. Sie hat auf Antrag von mindestens einem Mitglied der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
 
14.2   Die Mitglieder des Vorstandes, der Delegierten und der Revisoren, mit Ausnahme des Jugendleiters, sind auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. 
 
 
14.3   Die Mitglieder des Vorstandes einschließlich der Revisoren und Delegierten bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
 
14.4   Ein Vorstandsmitglied scheidet bei Tod, Amtsenthebung oder Amtsniederlegung aus dem Amt.
 
14.5   Der Vorstand kann offene oder freigewordene Ämter zwischen den Wahlperioden, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, kommissarisch besetzen, in Absprache mit der übergeordneten Gliederung.
 
14.6   Wiederwahlen sind zulässig.
 
14.7   Nachgewählte Ämter sind nur für den Zeitraum bis zur nächsten Komplettwahl des Gesamtvorstandes (ohne Jugendleiter) gewählt.
 
 
 
VI. Aufgaben im Verein
 
§ 15
Aufgaben des Vorstandes
 
15.1   Der Vorstand ist für alle genannten Aufgaben zuständig, die nicht kraft Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:
 
15.2   Durchführung sämtlicher Beschlüsse der Vereins-, Bezirks-, Landes- und Bundes-Organe.
 
15.3   Erstellung des Geschäftsberichtes.
 
15.4   Der Vorstand (13.1.1 – 13.1.6) ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen allein zu ermächtigen. Zur Wahrnehmung von Terminen vor Gericht kann jedes gewählte Vorstandsmitglied allein mit unbeschränkter Prozess- und Zustellungsvollmacht berechtigt werden.
 
15.5   Die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane im Rahmen des Haushaltsplanes.
 
15.6   Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen der Zielsetzung gemäß § 2 dieser Satzung Einzelausgaben bis zu einer maximalen Höhe von 5.000 Euro zu tätigen. Darüber hinaus gehende Beträge müssen durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.
 
15.7   In allen wichtigen Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und eine Zurückstellung bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht möglich machen.
 
15.8   Der Vorstand entscheidet allein:
 
15.8.1          Über die Ehrungen verdienter Mitglieder und Nichtmitglieder.
         Der Vorstand beachtet hierbei die Ehrenordnung der DLRG. Die Ehrungen sollen in einer ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen werden.
15.8.2          Ehrungen durch den Bezirk, den Landesverband oder durch eine Dritte Stelle, sind nach Beschluss des Vorstandes unter Einhaltung der Ehrenordnung der DLRG bzw. der Dritten Stelle möglich.
15.8.3          Festsetzung und Änderung von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten in den Fällen des § 3.5 dieser Satzung. Diese werden in der Finanzordnung festgeschrieben. 
 
 
§ 16 
Geschäftsordnung, Ausführungsbestimmungen und Datenschutz
 
16.1   Alle Versammlungen, Tagungen und Sitzungen werden nach den einschlägigen Bestimmungen der DLRG Geschäftsordnung abgewickelt, soweit diese in der Gruppe Weinheim Anwendung finden können.
 
16.2   Für die Durchführung der laufenden Geschäfte kann sich die Gruppe Weinheim eine eigene Geschäftsordnung geben. Diese Geschäftsordnung wird vom Vorstand ausgearbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
 
16.3   Sofern personenbezogene Daten gespeichert werden, muss der Inhalt der gespeicherten Daten der betreffenden Person auf Anfrage mitgeteilt werden. Diese Daten  werden der DLRG unter einem besonderen Vertrauensschutz zur Verfügung gestellt. Sie dürfen Dritten (außer DLRG) nicht weitergegeben werden.
 
 
 
VII. Jugend
 
§ 17 
Die Jugend
 
17.1   Die DLRG Jugend ist die Gemeinschaft von jugendlichen bis 26 Jahren in der DLRG. Sie regelt über den § 2 der Satzung hinausgehende Aufgaben der Jugendarbeit selbstständig.
 
17.2   Inhalt und Form der Jugendarbeit vollzieht sich nach einer Jugendsatzung, die von der Jugendversammlung beschlossen wird und der Zustimmung der Mitgliederversammlung 
bedarf.
 
17.3   Der Aufbau der DLRG Jugend hat dem § 13 dieser Satzung zu entsprechen (ohne rechtliche Selbstständigkeit). Der Vorstand der Jugend entsendet einen Vertreter in den Vorstand des Erwachsenenvorstandes. Umgekehrt entsendet der Erwachsenenvorstand der Gruppe einen Vertreter in den Jugendvorstand der Gruppe.
 
 
 
VIII. Schlussbestimmungen
 
§ 18
Satzungsänderungen
 
18.1   Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
 
18.2   Der entsprechende Antrag zur Änderung muss mit der Einladung im Wortlaut vorliegen.
 
18.3   Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 
 
§ 19
Zweckänderung, Auflösung
 
19.1   Im Falle einer Auflösung der Gruppe Weinheim e.V. sowie die Änderung des Vereinszweckes, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 
19.2   Nach dem Auflösungsbeschluss ernennt die Gruppe zwei unabhängige Liquidatoren, die mit der Abwicklung beauftragt werden.
 
19.3   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an den DLRG Bezirk Rhein-Neckar, derzeit Giselherstr. 55, 69502 Hemsbach, zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
19.4   Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des 
         Finanzamts ausgeführt werden
 
 
§ 20
Umfang, Inkrafttreten
 
20.1   Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
 
20.2   am: 23.11.2011
 
20.3   in Weinheim beraten und per Handzeichen
 
20.4   mit 15 Ja/Stimmen         0 Nein/Stimmen   bei 0 Stimmenthaltungen
angenommen.
 
20.5   Die Satzung umfasst 20 Paragraphen, sie tritt nach vorheriger Zustimmung der übergeordneten Gliederung mit der Eintragung gemäß § 71 Bürgerliches Gesetzbuch im Vereinsregister in Kraft.
 
20.6   Der Vorstand ist zur Satzungsänderung dann berechtigt, wenn im Eintragungsverfahren Änderungen vom Registergericht verlangt werden oder durch Gesetzesänderungen Satzungsänderungen wegen der steuerlichen Gemeinnützigkeit erforderlich sind.

Anmerkung: Zum Zwecke der vereinfachten Lesbarkeit wurde bei Personenangaben grundsätzlich nur die männliche Form gewählt.

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